VL-Sparen
Vermögen aufbauen, der Arbeitgeber hilft.
Gemeinsam mehr erzielen.
Bei dieser attraktiven Sparoption erhalten Sie monatlich eine kleine “Finanzspritze“ von Ihrem Arbeitgeber – und das über einen Zeitraum von sechs Jahren! Derzeit liegt der Maximalbeitrag bei 40 Euro/Monat pro Mitglied. Das Sparen über Vermögenswirksame Leistungen (VL) dient zum Vermögensaufbau wie z.B. im Rahmen eines Bausparplans oder Fondssparplans.
Besteht ein Vertrag über Vermögenswirksame Leistungen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber nur über das Konto informieren, auf das er dann monatlich einzahlen kann.
Dieses Angebot sollten Sie in jedem Fall nutzen!
Gut zu wissen
Vertragslaufzeit: 7 Jahre
Einzahldauer: 6 Jahre
Zinssatz: 3,0 % p.a.
Zinsbindung: festvereinbarter Zinssatz
Zinsgutschrift: zum 31.12. des Jahres
Die Einzahlungen sind nicht zulagenbegünstigt nach dem 5. VermBG. Eine vorzeitige Verfügung ist, bis auf die gesetzlich geregelten Ausnahmen, grundsätzlich ausgeschlossen.
Für diese Sparoption gilt eine Festverzinsung in Höhe von 3,00 % p.a. über die gesamte Einzahldauer von 6 Jahren.
Übersicht
1 Jahr: 3,00 % p.a.
2. Jahr: 3,00 % p.a.
3. Jahr: 3,00 % p.a.
4. Jahr: 3,00 % p.a.
5. Jahr: 3,00 % p.a.
6. Jahr: 3,00 % p.a.
7. Jahr: 3,00 % p.a.
SPERRFRIST
Die aufgrund dieses Vertrags angelegten vermögenswirksamen Leistungen müssen – vorbehaltlich der Möglichkeiten der vorzeitigen Verfügung VermBG – bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt bleiben, und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag dürfen weder abgetreten noch beliehen werden.
BEGINN UND ENDE SPERRFRIST
Die Sperrfrist gilt für alle aufgrund des Vertrags angelegten Leistungen und beginnt am 01. Januar des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlung die erste vermögenswirksame Leistung bei der GEWOBA Nord eG eingeht. Die Festlegungsfrist für vermögenswirksame Sparverträge endet für alle aufgrund des Sparvertrags erbrachten Leistungen gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren seit Beginn der Sperrfrist.
VERZICHT AUF VORZEITIGE AUFHEBUNG UND EINSEITIGE VERFÜGUNG
Während der Dauer der Sperrfrist verzichtet der Sparer – vorbehaltlich der Möglichkeiten der vorzeitigen Verfügung VermBG – auf eine Aufhebung des Sparvertrags und auf eine Verfügung über das Guthaben.
VORZEITIGE VERFÜGUNG
Eine vorzeitige Verfügung ergibt sich aus dem VermBG
BEHANDLUNG NICHT MEHR FESTGELEGTER GUTHABEN
Nach Ablauf der Sperrfrist wird das Guthaben entsprechend der Konditionen „Klassisches Sparen“ mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist weiter fortgeführt.
SPARBEITRÄGE
Auf das Sparkonto wird der monatlich festgelegte Sparbeitrag eingezahlt. Der maximale Sparbeitrag liegt bei 40,00 EUR/Monat pro Mitglied.
ZINSEN
Die GEWOBA Nord zahlt den jeweils gültigen Zinssatz am Ende eines Kalenderjahres.
ZINSVEREINBARUNG
Die GEWOBA Nord zahlt einen festen Zins gemäß Preisaushang für die Laufzeit des Vertrages
SONSTIGES
Ergänzend gelten die Bedingungen für den Sparverkehr, sowie die Bestimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes einschließlich der jeweils geltenden Durchführungsbestimmungen.
Als Wohnungsgenossenschaft mit Spareinlagen untersteht die GEWOBA Nord, wie Banken auch, der Aufsicht der Bundesbank sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Im Gegensatz zu Banken dürfen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinlagen jedoch nur das Einlagengeschäft betreiben. Risikogeschäfte zu tätigen ist einer genossenschaftlichen Spareinrichtung nicht erlaubt. Das gilt selbstverständlich auch für die Spareinrichtung der GEWOBA Nord.
Hieraus folgt, dass nur Mitglieder der GEWOBA Nord berechtigt sind, die Spareinrichtung der Genossenschaft zu nutzen.
Sie möchten jetzt Sparen? Wir sind für Sie da.
Telefonisch rund um die Uhr: 04621 / 811 – 100
Unsere Beratungszeiten:
Mo + Mi 8.00 – 13.00 Uhr
Do 14.00 – 17.00 Uhr
Und nach Vereinbarung