Wachstums Sparen
Längere Laufzeit, höhere Zinsen.
Beim Wachsen einfach zusehen.
Ihr Erspartes:
Beim Wachstumssparen können Sie der Vermehrung Ihrer Spareinlage sprichwörtlich zusehen – denn mit jedem weiteren Laufzeitjahr erhöht sich auch der Spar-Zinssatz. So profitieren Sie im 5. Jahr von einer Verzinsung in Höhe von attraktiven 3,20 % p.a. Auf diese Weise lässt sich bei einer einmaligen Einzahlung von mehreren tausend Euro zu Beginn des 1. Jahres über die gesamte Vertragslaufzeit ein solider Kapitalstock aufbauen.
Die Sparoption Wachstums-Sparen startet im 1. Jahr mit einem Zinssatz von 2,60 % p.a. und endet im 5. Jahr mit einer attraktiven Verzinsung von 3,20 % p.a.
Übersicht
- Jahr: 2,60 %
- Jahr: 2,75 %
- Jahr: 2,90 %
- Jahr: 3,00 %
- Jahr: 3,20 %
SPARVERTRAG
Die Sparvertragslaufzeit beginnt mit Einzahlung der Anlagesumme, wobei die Anlagesumme in einer Summe einzuzahlen ist.
Mindesteinzahlungsbetrag: EUR 1.500,-
Maximaleinzahlungsbetrag: EUR 500.000,- pro Mitglied.
ZINSVEREINBARUNG
Die Zinsvereinbarung gilt:
- a) Bei einem bestehenden Sparkonto ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sollte der eingetragene Anlagebetrag zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht sein, gilt die Zinsvereinbarung ab Erreichen des Anlagebetrags
- b) Bei der Neueröffnung eines Sparkontos ab dem Tag der Einzahlung des genannten Anlagebetrags.
Die Zinsvereinbarung endet spätestens jedoch nach voller Einzahlung des Anlagebetrags mit Ablauf der Kündigungssperrfrist und der Kündigungsfrist. Der Zinssatz gilt unter der Voraussetzung, dass während der Dauer der Zinsfestschreibung über den Anlagebetrag nicht verfügt wird.
Die Zinsen werden jeweils am Jahresende auf dem Sparkonto gutgeschrieben. Bei einer Anlage des Maximalbetrags oder bei Überschreiten des Maximalbetrags durch Zinszahlungen werden diese an ein festgelegtes Verrechnungskonto ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsvereinbarung wird das Guthaben als „Klassisches Sparen“ mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinst.
Nachträgliche Einzahlungen sind während der Dauer der Zinsvereinbarung nicht zulässig.
EINZAHLUNGEN
Die Einzahlung des vereinbarten Betrags erfolgt bei Vertragsabschluss und in einer Summe. Zuzahlungen sind während der Dauer der Zinsvereinbarung nicht zulässig.
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VERFÜGUNGEN
Verfügungen sind frühestens nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 36 Monaten und einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Eine vorzeitige Verfügung ist nicht möglich.
KÜNDIGUNG DER SPAREINLAGE
Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 36 Monaten kann die Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich.
EINZELVERFÜGUNGSBERECHTIGUNG
Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ergänzend gelten die Bedingungen für den Sparverkehr (Sparordnung).
Als Wohnungsgenossenschaft mit Spareinlagen untersteht die GEWOBA Nord, wie Banken auch, der Aufsicht der Bundesbank sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Im Gegensatz zu Banken dürfen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinlagen jedoch nur das Einlagengeschäft betreiben. Risikogeschäfte zu tätigen ist einer genossenschaftlichen Spareinrichtung nicht erlaubt. Das gilt selbstverständlich auch für die Spareinrichtung der GEWOBA Nord.
Hieraus folgt, dass nur Mitglieder der GEWOBA Nord berechtigt sind, die Spareinrichtung der Genossenschaft zu nutzen.
Sie möchten jetzt Sparen? Wir sind für Sie da.
Telefonisch rund um die Uhr: 04621 / 811 – 100
Unsere Beratungszeiten:
Mo + Mi 8.00 – 13.00 Uhr
Do 14.00 – 17.00 Uhr
Und nach Vereinbarung