Wachsende Zinsen ab 1.500,- €

Wachstum-Sparen

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Allgemein

Beim Wachstumssparen können Sie der Vermehrung Ihrer Spareinlage sprichwörtlich zusehen – denn mit jedem weiteren Laufzeitjahr erhöht sich auch der Spar-Zinssatz. So profitieren Sie im 10. Jahr von einer Verzinsung in Höhe von attraktiven 4,50 % p.a. Auf diese Weise lässt sich bei einer einmaligen Einzahlung von mehreren tausend Euro zu Beginn des 1. Jahres über die gesamte Vertragslaufzeit ein solider Kapitalstock aufbauen.

Zinskonditionen

Die Sparoption Wachstumssparen startet im 1. Jahr mit einem Zinssatz von 2,50 % p.a. und endet im 10. Jahr mit einer attraktiven Verzinsung von 4,50 % p.a.

Übersicht
1. Jahr 2,5 %
2. Jahr 2,6 %
3. Jahr 2,9 %
4. Jahr 3,9 %
5. Jahr 4,0 %
6. Jahr 4,1 %
7. Jahr 4,2 %
8. Jahr 4,3 %
9. Jahr 4,4 %
10. Jahr 4,5 %
Sparvertrag

Die Sparvertragslaufzeit beginnt mit Einzahlung der Anlagesumme, wobei die Anlagesumme in einer Summe einzuzahlen ist.

Mindesteinzahlungsbetrag: EUR 1.500,-
Maximaleinzahlungsbetrag: EUR 500.000,- pro Mitglied.

Zinsvereinbarung

Die Zinsvereinbarung gilt:

a) Bei einem bestehenden Sparkonto ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sollte der eingetragene Anlagebetrag zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht sein, gilt die Zinsvereinbarung ab Erreichen des Anlagebetrags

b) Bei der Neueröffnung eines Sparkontos ab dem Tag der Einzahlung des genannten Anlagebetrags.
Die Zinsvereinbarung endet spätestens jedoch nach voller Einzahlung des Anlagebetrags mit Ablauf der Kündigungssperrfrist und der Kündigungsfrist. Der Zinssatz gilt unter der Voraussetzung, dass während der Dauer der Zinsfestschreibung über den Anlagebetrag nicht verfügt wird.

Die Zinsen werden jeweils am Jahresende auf dem Sparkonto gutgeschrieben. Bei einer Anlage des Maximalbetrags oder bei Überschreiten des Maximalbetrags durch Zinszahlungen werden diese an ein festgelegtes Verrechnungskonto ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsvereinbarung wird das Guthaben als „Klassisches Sparen“ mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinst.

Nachträgliche Einzahlungen sind während der Dauer der Zinsvereinbarung nicht zulässig.

Einzahlungen

Die Einzahlung des vereinbarten Betrags erfolgt bei Vertragsabschluss und in einer Summe.
Zuzahlungen sind während der Dauer der Zinsvereinbarung nicht zulässig.

Kündigung der Spareinlage

Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 36 Monaten kann die Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich.

Verfügungen

Verfügungen sind frühestens nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 36 Monaten und einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Eine vorzeitige Verfügung ist nicht möglich.

Einzelverfügungsberechtigung

Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen.

Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Bedingungen für den Sparverkehr (Sparordnung).

Voraussetzungen

Als Wohnungsgenossenschaft mit Spareinlagen untersteht die GEWOBA Nord, wie Banken auch, der Aufsicht der Bundesbank sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Gegensatz zu Banken dürfen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinlagen jedoch nur das Einlagengeschäft betreiben. Risikogeschäfte zu tätigen ist einer genossenschaftlichen Spareinrichtung nicht erlaubt. Das gilt selbstverständlich auch für die Spareinrichtung der GEWOBA Nord.

Hieraus folgt, dass nur Mitglieder der GEWOBA Nord berechtigt sind, die Spareinrichtung der Genossenschaft zu nutzen.

Jetzt sparen:

04621 / 811 – 100

Beratungszeiten:
Mo+Mi+Fr 8.00 – 13.00 Uhr
Di+Do 14.00 – 17.00 Uhr
Und nach Vereinbarung
SO FING’S AN

Bereits 1885 wurde in Deutschland die erste Spareinrichtung gegründet. Das Ziel seinerzeit war allerdings noch nicht, das Ersparte der Mitglieder für deren Zukunft anzulegen; vielmehr ging es darum, über die Spareinlagen das notwendige Kapital zum Hausbau zu erwirtschaften.

Diese simple Idee erwies sich schon bald als segensreich für alle, die auf sich allein gestellt niemals in der Lage gewesen wären, das notwendige Geld für eine Wohnung anzusparen.

DIE SPARORDNUNG

Auch die Spareinrichtung der GEWOBA Nord untersteht einem strengen Regelwerk, und das ist in der Sparordnung festgeschrieben.

Hier können Sie das Dokument downloaden: Sparordnung