EIN POLSTER FÜR SPÄTER

Junior-Sparen

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Allgemein

Beim Junior-Sparen handelt es sich um eine zuverlässige Anlageform für Eltern, Angehörige oder auch den Vormund, die für den Nachwuchs ein finanzielles Polster ansparen wollen. Die monatliche Sparrate kann jederzeit angepasst werden.

Das Junior-Sparen gilt nur für Kontoinhaber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wichtig zu wissen!

Auch Verwandte (z.B. Onkel und Tante) müssen eine Einverständniserklärung beider Elternteile oder des Vormunds einholen, bevor Sie sich für das Junior-Sparen entscheiden. Der Gesetzgeber schreibt dies vor, da das Kind zugleich der Kontoinhaber ist.

Zinskonditionen

Der Mindesteinlage beträgt 1,- €.

Zinssatz bis 5000,- €: 3,25 % p. a.*

Zinssatz über 5000,- €: 1,00 % p. a.*

*variabel

Sparvertrag

Der Sparvertrag beginnt mit der ersten Einzahlung. Mindesteinzahlungsbetrag: 1,- €. Gültig nur für Kontoinhaber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zinsvereinbarung

Der gültige Zinssatz wird im Aushang in den Kassenräumen bekanntgegeben. Es handelt sich um einen variablen Zinssatz. Die Konditionen behalten ihre Gültigkeit bis zum 18. Lebensjahr. Danach kann eine Umwandlung in das Klassische Sparen erfolgen.

Einzahlungen

Jederzeit können Einzahlungen getätigt werden.

Kündigung der Spareinlage

Die Spareinlage kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.

Verfügungen

Ohne Kündigung können 2.000,- € für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats verfügt werden. Bei vorzeitigen Rückzahlungen werden Vorschusszinsen berechnet. Eine Auszahlung der Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift wird hier nicht mit angerechnet.

Verpfügungsberechtigung

Bei Abschluss des Sparvertrages entscheiden die gesetzlichen Vertreter, ob sie alleinverfügungsberechtigt oder nur zusammen verfügungsberechtigt sind. Außerdem müssen die gesetzlichen Vertreter entscheiden, ob der Minderjährige über sein Guthaben verfügen darf. Änderungen während der Laufzeit sind schriftlich möglich.

Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Bedingungen für den Sparverkehr.

Als Wohnungsgenossenschaft mit Spareinlagen untersteht die GEWOBA Nord, wie Banken auch, der Aufsicht der Bundesbank sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Gegensatz zu Banken dürfen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinlagen jedoch nur das Einlagengeschäft betreiben. Risikogeschäfte zu tätigen ist einer genossenschaftlichen Spareinrichtung nicht erlaubt. Das gilt selbstverständlich auch für die Spareinrichtung der GEWOBA Nord.

Hieraus folgt, dass nur Mitglieder der GEWOBA Nord berechtigt sind, die Spareinrichtung der Genossenschaft zu nutzen.

Jetzt sparen:

04621 / 811 – 100

Beratungszeiten:
Mo+Mi+Fr 8.00 – 13.00 Uhr
Di+Do 14.00 – 17.00 Uhr
Und nach Vereinbarung
SO FING’S AN

Bereits 1885 wurde in Deutschland die erste Spareinrichtung gegründet. Das Ziel seinerzeit war allerdings noch nicht, das Ersparte der Mitglieder für deren Zukunft anzulegen; vielmehr ging es darum, über die Spareinlagen das notwendige Kapital zum Hausbau zu erwirtschaften.

Diese simple Idee erwies sich schon bald als segensreich für alle, die auf sich allein gestellt niemals in der Lage gewesen wären, das notwendige Geld für eine Wohnung anzusparen.

DIE SPARORDNUNG

Auch die Spareinrichtung der GEWOBA Nord untersteht einem strengen Regelwerk, und das ist in der Sparordnung festgeschrieben.

Hier können Sie das Dokument downloaden: Sparordnung